Öffentliche Bekanntmachung
Wirksamkeit des Flächennutzungsplans
Flächennutzungsplan 1997-2010 Verwaltungsraum Oberstenfeld
Änderung „Am Krixenberg“
-Flächentausch Am Krixenberg/Gehrn IV-
Das Landratsamt Ludwigsburg hat mit Schreiben vom 23. September 2026 die
Änderung des Flächennutzungsplans 1997-2010 des Verwaltungsraums Oberstenfeld für den Bereich „Am Krixenberg“ – Flächentausch „Am Krixenberg“ / „Gehrn IV“
genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Maßgebend ist die Fassung vom 09.01.2025/15.06.2026, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach.
Die Änderung des Flächennutzungsplans 1997-2010 des Verwaltungsraums Oberstenfeld für den Bereich „Am Krixenberg“ – Flächentausch „Am Krixenberg“ / „Gehrn IV“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus Oberstenfeld, Bauamt, Großbottwarer Straße 20, 71720 Oberstenfeld, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 6a Abs. 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan auf der Homepage der Gemeinde Oberstenfeld und im zentralen Internetportal des Landes einzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberstenfeld, den 2. Oktober 2026
gez. Kraning
Bürgermeister