Seite drucken Seite empfehlen

Arten der Unterbringung

Arten der Unterbringung

Die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen gliedert sich unter rechtlichen Gesichtspunkten in drei verschiedene Phasen:
 
- Landeserstaufnahme
- vorläufige Unterbringung
- Anschlussunterbringung

Landeserstaufnahme
Demnach werden die flüchtenden Menschen nach dem angesprochenen Schlüssel auf die Bundesländer verteilt, in denen sie in die Landeserstaufnahmestellen (LEA) aufgenommen werden. In Baden-Württemberg gibt es solche Erstaufnahmestellen aktuell in Karlsruhe, Meßstetten und Ellwangen.

Vorläufige Unterbringung
Aus den Erstaufnahmestellen werden die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller dann nach einem an der Einwohnerzahl orientierten Schlüssel auf die Stadt- und Landkreise zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen (§ 1 DVO FlüAG). Die Kreise haben die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller in Gemeinschaftsunterkünften bzw. in Wohnungen unterzubringen (§ 8 FlüAG). Die Unterkünfte muss der Landkreis errichten, verwalten und betreiben und der Kreis hat auch das notwendige Personal hierfür zu stellen.

Anschlussunterbringung
Die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller verlassen die vorläufige Unterbringung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG). Zudem endet der Aufenthalt in der vorläufigen Unterbringung auch mit Erteilung eines Aufnahmetitels oder 24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 FlüAG). Insofern es ihnen nicht möglich ist, eigenständig eine Wohnung zu finden, sind die Städte und Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung verpflichtet, die Asylbewerber unterzubringen. Es gelten in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie in der Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen.