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Hochwassergefahrenkarten

Hochwassergefahrenkarte Oberstenfeld
Hochwassergefahrenkarte Oberstenfeld
Hochwassergefahrenkarte Gronau

Extreme Niederschlagsereignisse haben in den letzten Jahren im mitteleuropäischen Raum zu hohen volkswirtschaftlichen Schäden geführt. Für das Land Baden-Württemberg hat der Hochwasserschutz hohe Priorität

In einem Gemeinschaftsprojekt der Kommunen und des Landes Baden-Württemberg wurden für alle relevanten Gewässer Hochwassergefahrenkarten erstellt. Sie liefern auch für die Bottwar konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung.

Hochwassergefahrenkarten stellen für die Kommunal- und Regionalplanung, die Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz und für alle von Hochwasser Betroffenen einen wichtigen Baustein für eine umfassende Hochwasservorsorge dar. Mit der Kenntnis der möglichen Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung lassen sich Schutzmaßnahmen planen oder optimieren. Den Betroffenen bieten die Karten eine Grundlage zur Eigenvorsorge.

Für die Grundstücke in den Überschwemmungsgebieten ergeben sich vielfältige Restriktionen. Es gelten die gesetzlichen Verbote nach § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Unter anderem sind z. B. folgende Maßnahmen gesetzlich verboten:

  • das Errichten und Erweitern von Gebäuden und baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlicher Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Abfluss verhindern oder fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche;

Im Einzelfall können die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden und baulichen Anlagen genehmigt werden, wenn das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Für Ausnahmegenehmigungen der übrigen Verbote ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.

Für die Lagerung wassergefährdender Stoffe gelten die Anforderungen nach der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS, zukünftig AwSV).